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Hauptberufliche fachliche Leitung arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Zentren (Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung)

Ziel(e)

Eine Änderung der ArbeitnehmerInnenschutzregelungen in ASchG, AMZ-VO und STZ-VO (Gesetzes- und Verordnungsnovellen) soll diese Führungsposition auch für nicht vollzeitbeschäftigte Arbeitsmedizinerinnen und Sicherheitsfachkräfte ab 2013 ermöglichen, gleichzeitig aber eine weiterhin hauptberufliche Zentrumsleitung sicherstellen.

Zielgruppe(n)

Arbeitsmedizinerinnen und weibliche Sicherheitsfachkräfte, die Führungspositionen in ihrem Fachgebiet übernehmen wollen und die hauptberufliche ärztliche bzw. sicherheitstechnische Leitung von arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Zentren anstreben, jedoch nicht im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung. Die bisherige Regelung (Normalarbeitszeit der arbeitsmedizinischen bzw. sicherheitstechnischen Präventivdienstbetreuung - zumindest 38 Wochenstunden) hat in der Praxis überwiegend Arbeitsmedizinerinnen nachteilig betroffen, die von der beruflichen Karriere einer Zentrumsleitungsfunktion in ihrem Fachbereich ausgeschlossen waren, wenn sie - meist aufgrund von Betreuungspflichten - keine Vollzeitbeschäftigung ausüben können. Im sicherheitstechnischen Bereich sind nach wie vor weniger Frauen tätig, aber auch diesen war die sicherheitstechnische Zentrumsleitung verwehrt, wenn die geforderte Normalarbeitszeit nicht möglich war.

Inhalt

Mit Gesetzesnovelle der § 75 Abs. 1 Z 1 und § 80 Abs. 1 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG (jeweils Ersatz der Wortfolge "im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit" durch "hauptberuflich") wurde die gesetzliche Grundlage für eine Ausübung der fachlichen Zentrumsleitung im Beschäftigungsausmaß von weniger als 38 Wochenstunden geschaffen (BGBl. I Nr. 118/2012 vom 28.12.2012, in Kraft seit 1. Jänner 2013).

Mit Änderung der ASchG-Durchführungsregelungen zum Mindeststundenausmaß auf Verordnungsebene (Novellen der STZ und AMZ) ist die Ausübung der Leitungsfunktion künftig auch in Teilzeitbeschäftigung, wenngleich hauptberuflich möglich. Zur Konkretisierung des mindestens erforderlichen Stundenausmaßes ("hauptberuflich") durch Novelle des § 1 Abs. 1 STZ-VO bzw. AMZ-VO hat das BMASK/Sektion VII/A (ZAI) ím Begutachtungsentwurf BMASK-461.202/0009-VII/A/3/2012 eine Leitung im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden vorgeschlagen (Verordnungsermächtigung § 90 Z 2 ASchG). Die BMASK-Verordnungserlassung zu den Novellen AMZ-VO, STZ-VO 2013 ist abzuwarten erfolgte schließlich in diesem Sinn (Kundmachung BGBl. II Nr. 2010/2013 - Artikel 1 Novelle AMZ-VO, Artikel 2 Novelle STZ-VO). Die Neuregelungen zum Beschäftigungsausmaß der fachlichen Zentrumsleitung von zumindest 20 Wochenstunden gelten seit 16. Juli 2013.

Ergebnisse

ASchG-Novelle BGBl I 2012/118; Novellen der STZ-VO und AMZ-VO (Erlassung 2013).

Projektinformationen

Organisation:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Projektzeitraum:
Januar 2012 - Juli 2013
Themenbereich(e):
Arbeitsmarkt, Arbeitsschutz, Soziales, Konsumentenschutz, Sonstiges
Art der Maßnahme(n):
Legislative Maßnahme
Projektauswirkung:
extern
Projektdurchführung:
intern mit externer Unterstützung
Kontakt:

Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abteilung IV/A/3
Doktorin Renate Novak
E-Mail: renate.novak@bma.gv.at