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Vergabe öffentlicher Aufträge

Das Vergaberecht dient der Gewährleistung eines effektiven und transparenten Wettbewerbs in der öffentlichen Beschaffung. Im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe werden vom Staat erhebliche finanzielle Mittel aufgewendet. Diese können unter anderem dazu beitragen, Geschlechtergerechtigkeit in den auftragsausführenden Stellen zu fördern. Die Frauen- und Gleichstellungsförderung ist ein mit dem Wettbewerbsrecht im Einklang stehendes anerkanntes Ziel.

Auf nationaler Ebene statuieren die Staatszielbestimmungen Artikel 7 Abs. 2 B-VG und Artikel 13 Abs. 3 B-VG die Verantwortung des Staates, bei der Verwendung öffentlicher Gelder auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern Bedacht zu nehmen.

Dieser handlungspolitische Auftrag wurde 2013 mit dem Ziel der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Rahmen der wirkungsorientierten Haushaltsführung bekräftigt. Bei der Vergabe von Aufträgen besteht gemäß § 20 Abs. 6 BVergG 2018 die Möglichkeit, auf die Beschäftigung von Frauen Bedacht genommen werden.

In diesem Sinne haben einige Bundesministerien die Berücksichtigung von frauen- und gleichstellungsfördernden Maßnahmen in der Direktvergabe vorgesehen.

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